„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenkommen ein Fortschritt, Zusammenbleiben ein Erfolg.“
– Henry Ford
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenkommen ein Fortschritt, Zusammenbleiben ein Erfolg.“
– Henry Ford
Sie wissen von einer Wohnung, die verkauft werden soll? Ein Haus im Bekannten- oder Nachbarschaftskreis steht zum Verkauf? Oder Sie kennen ein Grundstück, für das ein Eigentümerwechsel geplant ist? Dann teilen Sie Ihr Wissen mit uns. Führt Ihr Hinweis zum erfolgreichen Verkauf der Immobilie durch die PlanerVilla AG, bedanken wir uns mit einer Empfehlungsprämie von bis zu 5.000 €.
B2B-Kooperationspartner profitieren von einer Tippgeberprovision von bis zu 10 % der Maklercourtage.
1. Ihr Hinweis
Sie übermitteln uns Ihren Immobilientipp – unverbindlich und vertraulich.
2. Prüfung
Nach erfolgreicher Prüfung bestätigen wir Ihnen Ihren Status als Tippgeber.
3. Vermarktung
Wir übernehmen die professionelle Vermarktung und finden den passenden Käufer.
4. Auszahlung
Nach Abschluss eines erfolgreichen Verkaufs erhalten Sie Ihre vereinbarte Tippgeberprovision.
Rechtlicher Hinweis zur Tippgeberprovision
Die Tippgeberprovision wird ausschließlich dann gewährt, wenn es aufgrund Ihres Hinweises zu einem erfolgreichen Verkauf der Immobilie durch die PlanerVilla AG kommt und ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Ein Anspruch auf eine Tippgeberprovision besteht nur in diesem Fall und entsteht erst nach vollständigem Eingang der Maklercourtage bei der PlanerVilla AG.
Bitte übermitteln Sie ausschließlich personenbezogene Daten, zu deren Weitergabe Sie berechtigt sind oder für die eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Hinweise werden von uns vertraulich behandelt und ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Es gelten die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung.
Die Auszahlung der Tippgeberprovision erfolgt nach Abschluss des Verkaufs und vollständigem Eingang der Maklercourtage bei der PlanerVilla AG sowie gemäß der individuell getroffenen Vereinbarung. Die steuerliche Behandlung der Tippgeberprovision obliegt dem Tippgeber selbst.
Für B2B-Kooperationspartner gelten gesonderte Provisionsvereinbarungen.